Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE), Stand 2003, Aushändigung erfolgt mit dem Versicherungsschein, auf Wunsch werden diese auch vorab übersandt.
Deckungsumfang der Elektronik-Versicherungen (Betriebsdeckung):
1. Versicherte Sachen
Solartechnische Einrichtung zur
Stromerzeugung inkl.
1.1 Versicherte Sachen
* Photovoltaikmodule und Sonnenkollektoren
* Wechselrichter, Laderegler und Akkumulatoren
* Erzeugungszähler, Einspeisezähler und Bezugszähler
* Überspannungsschutzeinrichtungen und Verkabelung
1.2 Nicht versicherte Sachen
* Fundamente, Zusatzgeräte und Reserveteile
* Verschleißteile wie Sicherungen, Lichtquellen und ähnliches
* Hausanschlüsse
2. Schäden und Gefahren
Alle unvorhergesehen eintretenden Sachschäden an versicherten Sachen, zum Beispiel durch
2.1 Versicherte Schäden
* Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit
* Überspannung, Kurzschluß und Induktion
* Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
* Brand, Blitzschlag oder Explosion
* Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
* Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung
* Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus
* Wasser, Feuchtigkeit und Überschwemmung
* Höhere Gewalt (Sturm, Hagel und Naturgewalten)
* Innere Unruhen
2.2 Ausgeschlossene Schäden
* Vorsatz des Versicherungsnehmers
* Krieg, Kernenergie und Erdbeben
* Verschleiß mit Ausnahme der Folgeschäden
* Betriebsbedingte Abnutzung, Korrosion, Ablagerungen
* Vorhandene Mängel
3. Ersatzleistung im Schadenfall
3.1 Teilschaden
Wiederinstandsetzung: Anfallende Reparaturkosten inkl. Arbeitslohn, Material- und Versandkosten, Fahrtkosten
Keine Wieder-
instandsetzung: Zeitwertentschädigung
3.2 Totalschaden
Wiederbeschaffung: Neuwertentschädigung
Keine Wiederbeschaffung: Zeitwertentschädigung
4. Prämienfreie Einschlüsse
Aufräumungs- und Entsorgungskosten (Klausel 015) 15.000 EUR
Dekontaminations- und Entsorgungskosten (Klausel 016) 15.000 EUR
Bewegungs- und Schutzkosten (Klausel 017) 15.000 EUR
Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung von Gerüsten und Arbeitsbühnen, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht (Klausel 018) 15.000 EUR
Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden 15.000 EUR
Feuerlöschkosten inkl. Geb&uouml;hren (auf Erstes Risiko) 15.000 EUR
Sofortiger Reparaturbeginn bei Schäden bis voraussichtlich 10.000 EUR
Schadensuchkosten (auf Erstes Risiko) 5.000 EUR
Daten und Programme (auf Erstes Risiko) 5.000 EUR
Demontage- bzw. Remontagekosten aufgrund von Gebäudeschäden 5.000 EUR
Sachen im Gefahrenbereich (auf Erstes Risiko) 5.000 EUR
Zaunbeschädigung i.V.m. vers. Schaden (auf Erstes Risiko) 2.500 EUR
Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile (auf Erstes Risiko) 1.000 EUR
Innere Unruhen in % der VS, max. 100.000,-- (Klausel 027) 25%
Vorsorgeversicherung (in % der VS; max. 250.000,-- EUR) 50%
Erdbeben (in % der VS, max. 100.000,-- EUR) 25%
Mehrkosten durch Technologiefortschritt Inklusive
Unterversicherungsverzicht Inklusive
Bruch der transparenten Moduloberflächen Inklusive
Versehensklausel Inklusive
Vorzeitiger Deckungsbeginn (Baudeckung) Inklusive
5. Besondere Vereinbarungen
BV 01 Glasbruch der Kollektorflächen
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die Kollektorflächen durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Beschädigungen der Oberflächen insbesondere durch Schrammen, Verwitterungen oder Beaufschlagungen.
BV 02 Deckungsbeginn
Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit der Betriebsfertigkeit der Anlage (Netzeinspeisung) nach erfolgreich abgeschlossenem Probebetrieb und Aushändigung des Übergabeprotokolls.
BV 03 Reparaturbeginn
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und der Schaden voraussichtlich EUR 10.000,-- nicht übersteigt.
Die beschädigten, nicht reparierbaren Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren und der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet.
BV 04 Schadensuchkosten
Mitversichert gelten im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssumme bis max. 5.000,-- EUR auf Erstes Risiko die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren (sog. Schadensuchkosten)
BV 05 Dacharbeiten
Erforderliche Arbeiten am Dach infolge eines entschädigungspflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage sind im Rahmen der Klausel 017 auf Erstes Risiko mitversichert.
BV 06 Technologiefortschritt
Der technologische Fortschritt gilt grundsätzlich als mitversichert, das heißt bei einem Totalschaden werden die Wiederbeschaffungskosten für die versicherte Anlage oder für eine beschädigte Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) aus der aktuellen Nachfolgegeneration ersetzt, wenn diese aufgrund des technischen Fortschritts in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann.
Der Versicherer verzichtet dabei auf den bedingungsgemäßen Abzug für Änderungen oder Verbesserungen. §9 Nr. 4 ABE (Zeitwertenschädigung) gilt in diesem Zusammenhang als gestrichen.
BV 07 Baudeckung (nur in Verbindung mit der Sach- und BU-Deckung)
Sofern beantragt, beginnt der Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 100 kWp bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage mit dem Eintreffen der versicherten Sachen am Versicherungsort und der daran anschließenden Montage, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Installation innerhalb eines Monats erfolgt.
Für den Einschluss der Baudeckung wird ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 25% auf die errechnete Sachprämie erhoben. Es gilt die für die Elektronik-Sachversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung, bei Schäden durch Diebstahl 20%, mindestens jedoch der vereinbarte Betrag.
Die Deckung während dieser Bauphase ist bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme auf die Gefahren Feuer, Diebstahl bereits verbauter Teile, Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem Material (Mindestsicherungen: Rundum geschlossene Gebäude, durch Schloss gesicherte Aussentüren, isolierverglaste Fenster oder Gitter) und Sturm inkl. Hagel beschränkt.
BV 08 Vorsorgeversicherung
Für die während des Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen durch Erweiterung der Anlage oder Austausch von Teilen gilt eine Vorsorge in Höhe von 50%, max 250.000 € der gemeldeten Anlagenleistung als vereinbart. Eingetretene Veränderungen sind innerhalb der ersten 3 Monate des jeweils neuen Versicherungsjahres anzuzeigen.
BV 09 Unterversicherung
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung, sofern die zur Versicherung angezeigte Anlagenleistung in kWp der tatsächlich installierten Leistung der Anlage entspricht.
BV 025 Maklerklausel
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.





